06.08.2025
Wachstumsbooster: Steuerliche Vorteile für Unternehmen und Solarinvestitionen ab Juli 2025
Im Juli 2025 hat die Bundesregierung ein umfassendes steuerpolitisches Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht: das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm, das oft auch als „Wachstumsbooster“ bezeichnet wird. Ziel ist es, den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken, Investitionen anzuregen und die steuerlichen Rahmenbedingungen insbesondere für Unternehmen attraktiver zu gestalten. Im Fokus stehen unter anderem neue Abschreibungsmöglichkeiten, die Investitionen in die Zukunft ankurbeln sollen. Besonders interessant ist, dass dieses Gesetz auch für gewerblich betriebene Photovoltaik-Anlagen eine spannende Möglichkeit bietet, Investitionen steuerlich attraktiver zu gestalten.
Adressiert werden dabei vor allem die Betriebe, die bereits in den Startlöchern stehen, um moderne Maschinen, Fahrzeuge oder nachhaltige Technologien – wie etwa Photovoltaik-Anlagen – anzuschaffen. Das Maßnahmenpaket ist somit keine kurzfristige Krisenhilfe, sondern zielt auf Investitionsanreize für diejenigen ab, die Zukunftsprojekte angehen und ihr Unternehmen langfristig wettbewerbsfähig ausrichten möchten.
Das Herzstück des Programms ist die wiedereingeführte und deutlich verbesserte degressive Abschreibung auf bewegliche Wirtschaftsgüter. Dadurch können Unternehmen ihre Investitionskosten schneller und steuermindernd geltend machen, was zu einer sofort spürbaren Liquiditätsentlastung führt. Die neuen Abschreibungsmodelle werden von weiteren Maßnahmen begleitet, darunter schrittweise Steuersatzsenkungen für Kapital- und Personengesellschaften sowie verbesserte Förderbedingungen bei Forschungs- und Entwicklungsausgaben.
Degressive Abschreibung – Die neue steuerliche Sofortentlastung
- Zeitraum der Förderung: Das Programm gilt für Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter, die vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden – darunter fallen auch gewerblich betriebene Photovoltaik-Anlagen.
- Degressive Abschreibung (AfA): Für entsprechende Investitionen wurde eine deutlich verbesserte degressive Abschreibung eingeführt. Im Investitionszeitraum können Unternehmen das Dreifache des linearen AfA-Satzes, maximal 30% pro Jahr, als Abschreibung ansetzen – das ist mehr als bei den vorangegangenen Befristungen (zuvor 20% bzw. 25%).
- Praxisbeispiel: Investiert ein Unternehmen z. B. in eine neue gewerbliche PV-Anlage, können im ersten Jahr bis zu 30% der Anschaffungskosten steuerlich geltend gemacht werden. In den Folgejahren werden wiederum jeweils 30% des Restbuchwerts abgeschrieben, sodass sich die Steuerlast über die Zeit sukzessive reduziert und die Liquidität in den wichtigen Anfangsjahren erhalten bleibt. Ein Wechsel von der degressiven zur linearen AfA ist jederzeit möglich, besonders wenn der jährliche Abschreibungsbetrag bei linearer Methode höher ausfallen würde.
- Sonderregelung für E-Fahrzeuge: Reine Elektrofahrzeuge, die in den genannten Zeitraum angeschafft oder geleast werden, lassen sich im ersten Jahr sogar mit 75% abschreiben, gefolgt von stark reduzierten Sätzen in den Folgejahren (10%, 5%, 5%, 3%, 2% ab dem zweiten Jahr).
- Privileg für E-Dienstwagen: Die Preisgrenze für das steuerliche Privileg reiner E-Fahrzeuge beim geldwerten Vorteil (0,25%-Regel) steigt ab Juli 2025 von bisher 70.000€ auf 100.000€, wodurch auch höherpreisige Dienstwagen vom Steuerbonus profitieren.
Sonstige steuerliche Neuerungen des Investitionsprogramms
- Körperschaftsteuersatz: Die Steuerbelastung für Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) wird ab 2028 jährlich um 1 Prozentpunkt gesenkt – bis auf 10% im Jahr 2032 (bisher 15%).
- Thesaurierungssteuersatz für Personengesellschaften: Nicht entnommene Gewinne werden ab 2028 in Stufen günstiger besteuert (27% ab 2028/29, 26% ab 2030/31, 25% ab 2032, bisher 28,25%).
- Forschungszulage: Die maximale Bemessungsgrundlage für förderfähige Forschungsaufwendungen wird für ab 2026 entstandene Kosten auf 12Mio.€/Jahr angehoben. Darüber hinaus werden Eigenleistungen und zusätzliche Gemein- sowie Betriebskosten stärker gefördert.
Wachstumsbooster speziell für gewerbliche PV-Investitionen
Der „Wachstumsbooster“ entfaltet für Unternehmen aus dem Bereich Erneuerbare besonders große Wirkung – denn auch Photovoltaik-Anlagen zählen zu den förderfähigen beweglichen Wirtschaftsgütern. Das bedeutet konkret:
- Investitionen in neue oder Repowering-PV-Anlagen können ab Juli 2025 von der 30%-AfA profitieren.
- Deutliche Verkürzung der Amortisationszeit: Durch die erhöhte Abschreibung sinkt die Steuerlast im Anschaffungsjahr markant. Das verbessert den Cashflow und macht PV-Investitionen gerade jetzt wirtschaftlich besonders attraktiv.
- Gewerbliche Investoren können auf Basis der neuen Regelungen ihre Liquidität deutlich stärken und Zukunftsprojekte schnell vorantreiben.
Fazit
Mit diesem Maßnahmenbündel möchte der Gesetzgeber nicht nur einen schnellen wirtschaftlichen Impuls setzen, sondern auch die Voraussetzungen dafür schaffen, dass deutsche Unternehmen wieder mutig nach vorne gehen. Ob Maschinen, Digitalisierungslösungen, nachhaltige Energieprojekte oder E-Fahrzeuge: Wer zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 investiert, profitiert von deutlich erweiterten steuerlichen Spielräumen und kann zukunftsweisende Projekte weit schneller amortisieren. Noch nie waren die steuerlichen Abschreibungsvorteile für Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter – insbesondere Photovoltaik – so attraktiv wie zwischen Juli 2025 und Ende 2027.
Jetzt ist der optimale Zeitpunkt, um den Ausbau von Energieeffizienz und Nachhaltigkeit voranzutreiben und dabei von maximalen steuerlichen Abschreibungsvorteilen zu profitieren.