07.01.2026
Neue Regeln zum Energy Sharing
Die Kernidee beim Energy Sharing besteht darin, dass Strom aus erneuerbaren Anlagen (z. B. Photovoltaik, Windkraft) von mehreren Letztverbrauchern gemeinsam genutzt oder innerhalb einer Gruppe regional vermarktet werden kann. Im November 2025 hat der Bundestag die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beschlossen, welche unter anderem eine neue Regelung zum Energy Sharing in § 42c enthält. Grundlage hierfür ist die europäische Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie, die somit in deutsches Recht überführt wurde.
Die neue Regelung ermöglicht die Weitergabe und Nutzung von erneuerbarem Strom innerhalb lokaler Energiegemeinschaften ausdrücklich. Anlagenbetreiber (z.B. PV-Anlagen oder Windenergieanlagen) werden für den im Energy Sharing gelieferten Strom weitgehend von typischen Lieferantenpflichten entbunden und können einfache zivilrechtliche Vereinbarungen mit den Teilnehmenden nutzen; Reststrom liefert weiterhin der bestehende Versorger.
Ab Juni 2026 sind alle Verteilnetzbetreiber dazu verpflichtet, die gemeinsame Nutzung von Elektrizität innerhalb ihres jeweiligen Bilanzierungsgebiets zu unterstützen. Ab Juni 2028 soll Energy Sharing zudem gebietsübergreifend möglich sein, also auch zwischen benachbarten Verteilnetz- bzw. Bilanzierungsgebieten.
Das Energy Sharing kann auch für KMUs eine Möglichkeit sein, relativ niedrigschwellig Strom gemeinsam zu erzeugen und zu verbrauchen. Damit verbunden sind neue organisatorische und regulatorische Anforderungen. Die Beteiligten müssen klare Vereinbarungen zu den Themen Stromlieferung, Abrechnung, Nutzung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen sowie Betrieb und Instandhaltung der Anlagen treffen. Um die Umsetzung zu erleichtern, können diese Aufgaben auch vollständig an externe Dienstleister übertragen werden.
Funktionsweise und technische Voraussetzungen
- Energy Sharing läuft parallel zum normalen Stromliefervertrag: Ein Betrieb behält seinen Versorger für die Vollversorgung, bezieht aber zusätzlich einen Anteil Strom aus einer erneuerbaren Anlage, der gesondert bilanziert und abgerechnet wird.
- Zentrale Voraussetzung ist eine viertelstündliche Messung von Erzeugung und Verbrauch sowie eine geeignete Mess‑ und Kommunikationsinfrastruktur (Smart Meter, passende Messkonzepte, Datenübermittlung).
- Stromspeicher dürfen in Energy‑Sharing‑Modellen genutzt werden, sofern ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien zwischengespeichert wird.
- Rechtlich werden Anlagenbetreiber von vielen Pflichten klassischer Stromlieferanten entlastet; sie müssen keine Vollversorger sein, sondern können in der Community definierte Strommengen bereitstellen.
Konkrete Ratschläge für KMU
Unternehmen sollten als erstes die eigenen Voraussetzungen klären und Projekte so planen, dass Energy Sharing und auch bidirektionales Laden ab 2026/27 pragmatisch mitgedacht werden können. Dazu sollten folgende Punkte beachtet werden:
- Ausgangslage im Betrieb prüfen
Energiedaten analysieren: Jahresverbrauch, Lastspitzen, Lastgänge, Stromkostenstruktur (Energie, Netzentgelte, Abgaben) auswerten und wesentliche Verbraucher identifizieren.
EE‑Potenziale erheben: Dach‑ und Freiflächen für PV, bestehende oder geplante Speicher, geplante E‑Fahrzeuge und deren Standzeiten erfassen. - Szenarien und Geschäftsmodelle überlegen
Drei Grundpfade prüfen: klassische Eigenversorgung (PV + ggf. Speicher), Quartiers‑ oder Nachbarschaftsmodelle (Energy Sharing mit anderen KMU/Kommunen), perspektivisch Einbindung von E‑Flotten als Speicher. - Infrastruktur zukunftsfähig auslegen
Bei anstehenden Investitionen (PV, Gebäudesanierung, Ladeinfrastruktur, Messkonzepte) auf Energy‑Sharing‑Tauglichkeit achten: Smart Meter, viertelstündliche Messung, flexible Messkonzepte, offene Schnittstellen.
Ladeinfrastruktur möglichst bidirektional‑ready planen (Wallboxen/Hardware, die Vehicle-to-everything – V2X unterstützt, wo verfügbar) und ein Energiemanagementsystem vorsehen, das später Energy‑Sharing‑Abrechnung und Flexibilitäten integrieren kann. - Partner und Community suchen
Im Gewerbegebiet oder Branchencluster prüfen, ob Nachbarbetriebe ähnliche Interessen haben, um gemeinsame Projekte (PV‑Anlage, Speicher, Ladehub) zu planen.
Frühzeitig das Gespräch mit Stadtwerk/Versorger und ggf. Genossenschaften suchen, um mögliche Energy‑Sharing‑Communities oder Quartiersprojekte auszuloten.
So können KMU die neuen Energy-Sharing-Regelungen schrittweise in ihre Energie- und Investitionsstrategie integrieren, ohne sich auf kurzfristig unsichere Rahmenbedingungen zu verlassen – und sind bereit, wenn sich ab 2028 attraktive Community-Modelle etablieren.
Hürden und Einschränkungen
Zu beachten sind aber auch einige noch bestehende Bremsklötze beim Hochlauf.
- Mess- und Abrechnungskomplexität: Viertelstündliche Messung, Bilanzierung und Abrechnung erfordern einen weit fortgeschrittenen Smart‑Meter‑Roll‑out, einheitliche Datenformate und angepasste Marktprozesse – hier sehen viele Akteure derzeit noch erhebliche Hürden.
- Netzentgelte und Abgaben: Die gemeinsame Nutzung führt nicht automatisch zu voller Befreiung von Netzentgelten und Umlagen; wirtschaftliche Vorteile hängen stark von konkreten Tarif‑ und Abrechnungsmodellen ab, die erst entwickelt werden müssen.
- Organisatorische Anforderungen: Regelungen in der Vertragsgestaltung in Communities sind nicht zu unterschätzen. Hier müssen sich erst noch neue Standards etablieren.
- Langsamer Hochlauf: Branchenverbände und Bürgerenergieakteure gehen davon aus, dass Energy Sharing zunächst nur in Pilotprojekten mit engagierten Partnern stattfindet und weitere gesetzliche Nachschärfungen notwendig sein werden.
Die Frage einer finanziellen Förderung ist bislang ebenfalls noch offen. In Deutschland gibt es bislang keine spezifischen Anreize in Form von Prämien oder Netzentgeltreduktionen. Es bleibt abzuwarten, ob dies in Zukunft möglich sein wird.
Fazit
Insgesamt stellt das Energy Sharing ein neues Instrument dar, das erneuerbaren Strom breiteren Zielgruppen zugänglich macht. Gleichzeitig wirft es aber auch neue organisatorische und regulatorische Fragestellungen auf, die frühzeitig berücksichtigt werden müssen. Für weniger energieintensive KMU ist die kurzfristige Relevanz daher geringer. Deren Fokus dürfte vorerst auf klassischen Effizienzmaßnahmen und ggf. einfachen PV‑Eigenverbrauchsmodellen liegen.
Wenn Sie Unterstützung bei der Aufdeckung von Effizienzmaßnahmen in Ihrem Betrieb brauchen, stehen Ihnen unsere Technischen Berater gern zur Seite.



