25.10.2023
Neue Bedingungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ab 2024
Gemeinsam mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes hat der Bundestag am 8. September 2023 auch die Eckpunkte zur Förderung für den Heizungstausch beschlossen. Die neuen Bedingungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Gefördert werden nicht nur Investitionen in Wohngebäude, sondern auch in Nichtwohngebäuden. Somit sind nicht nur Hauseigentümer antragsberechtigt, sondern auch Unternehmen, Einzelunternehmerinnen und -unternehmer, sonstige juristische Personen des Privatrechts einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften, gemeinnützige Organisationen oder Kommunen.
Für Unternehmen sind Investitionen in Energieeffizienz besonders rentabel, da ein geringerer Energieverbrauch zu Kosteneinsparungen, einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und einer positiven Auswirkung auf das Klima führt.
Grundförderung und Wärmepumpenbonus
Für den Heizungstausch wird es direkte Zuschüsse zu den Investitionskosten geben. Für Unternehmen relevant ist die Grundförderung von 30% für Nichtwohngebäude. Darüber hinaus kann ein Wärmepumpenbonus in Höhe von 5 Prozent gewährt werden, wenn als Wärmequelle entweder Wasser, das Erdreich oder Abwasser genutzt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass Grenzen für die förderfähigen Kosten aufgrund der Quadratmeterzahl von Nichtwohngebäuden gelten. Die aktuelle Höchstgrenze für förderfähige Kosten beträgt 1.000 Euro/m² Nettogrundfläche, maximal insgesamt 5 Millionen Euro.
Förderung von Einzelmaßnahmen in der Energetischen Sanierung
Auch Einzelmaßnahmen zur Sanierung, wie beispielsweise die Dämmung der Außenhülle (BEG Einzelmaßnahmen), werden durch Investitionszuschüsse gefördert. Diese Fördermittel können beim BAFA beantragt werden. Abhängig von der Maßnahme können die Zuschüsse bis zu 30 Prozent betragen.
Förderung systemischer Sanierung
Außerdem fördern zinsvergünstigte Kredite und Tilgungszuschüsse systemische Sanierungen von Nichtwohngebäuden auf ein Effizienzgebäude-Niveau. Nach Abschluss der Maßnahmen erhalten Unternehmen, je nach Energieeffizienz des Gebäudes, einen Tilgungszuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Anträge können über die Hausbank bei der KfW gestellt werden. Auch hier gibt es eine Höchstgrenze der förderfähigen Kosten. Bei Nichtwohngebäuden liegt diese bei 2.000 Euro/m² Nettogrundfläche, maximal jedoch bei insgesamt 10 Millionen Euro.
Förderung von Sachverständigen-Leistungen
Zudem werden durch die KfW bei Nichtwohngebäuden auch Kosten für Leistungen von Sachverständigen zur Nachweiserstellung, Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung mit 50 Prozent bezuschusst. Die förderfähigen Kosten für Fachplanung und Baubegleitung bei Effizienzgebäuden betragen 10 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, mit einem Maximalbetrag von 40.000 Euro.
Es ist von großer Bedeutung, dass der Antrag auf Förderung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für energieeffiziente Gebäude vor dem Beginn des Bauvorhabens gestellt wird. Hierfür muss die Eignung der Maßnahmen und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen durch eine qualifizierte Energieeffizienz-Expertin oder einen qualifizierten Energieeffizienz-Experten bestätigt werden.
Der erste Schritt ist somit eine Energieberatung, welche jedoch auch bis zu 80 Prozent gefördert wird.
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Weitere Informationen zu den Änderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. |