14.07.2026
Reform der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) 2026: Was das für Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern bedeutet?
Der Bundestag hat das Gebäudemodernisierungsgesetz beschlossen. Gleichzeitig ändern sich zum 21. Juli 2026 die Förderbedingungen für Nichtwohngebäude.
Am 10. Juli 2026 hat der Bundestag das Gebäudemodernisierungsgesetz verabschiedet und damit das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG), im Volksmund „Heizungsgesetz“, grundlegend reformiert. Der Bundesrat ließ das Gesetz am selben Tag passieren, ein Vermittlungsausschuss wurde nicht angerufen. Parallel dazu hat der Haushaltsausschuss des Bundestages weitreichende Änderungen an der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beschlossen, die zum 21. Juli 2026 in Kraft treten. Für Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern, die energetische Maßnahmen an ihren Betriebsgebäuden planen, ergeben sich daraus konkrete Änderungen bei Fristen, Fördersätzen und Höchstbeträgen.
Was sich gesetzlich ändert
Das Gebäudemodernisierungsgesetz ersetzt die bisherige 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Pflicht beim Heizungstausch. Öl- und Gasheizungen dürfen weiterhin eingebaut und betrieben werden, müssen aber spätestens ab 2045 vollständig klimaneutral laufen. Dafür wird ab 2029 ein verbindlicher, ansteigender Bioanteil für Gas und Öl eingeführt (die sogenannte Biotreppe), ergänzt ab 2028 durch eine Quote für Biomethan, biogenes Flüssiggas, Bioöl und Wasserstoff. Für 2030 ist eine Evaluierung vorgesehen, ob die Regelungen ausreichen, um die Klimaziele im Gebäudesektor zu erreichen.
Für die unternehmerische Praxis bedeutet dies zunächst, dass die technische Wahlfreiheit bei der Heizungstechnik größer ist als zuletzt vorgeschrieben. Bei der Betrachtung der Wirtschaftlichkeit sind neben den Investitionskosten aber vor allem die langfristigen Betriebs- und Unterhaltskosten sowie die mögliche Förderung entscheidend. Genau hier greift die zeitgleich laufende Reform der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG).
Die neue Förderung: Zeitplan und Übergangsphase
Vom 9. bis einschließlich 20. Juli 2026 gilt eine Umstellungsphase: In diesem Zeitraum stellen KfW und BAFA keine neuen Bestätigungen zu Anträgen (BzA) bzw. Technischen Projektbeschreibungen (TPB) aus. Bereits vorliegende Bestätigungen können noch bis zum 20. Juli für Anträge zu den bisherigen Konditionen genutzt werden. Ab dem 21. Juli 2026 sind Förderanträge nur noch nach den neuen Bedingungen möglich. Bereits zugesagte Förderungen sind von der Reform nicht betroffen. Bereits eingereichte, aber noch nicht zugesagte Anträge werden nach den alten Regeln geprüft.
Die wichtigsten Änderungen für Nichtwohngebäude im Überblick
Heizungsförderung für Unternehmen
Die Grundförderung von 30 Prozent der förderfähigen Kosten für den Austausch von Heizungsanlagen in Nichtwohngebäuden bleibt bestehen. Verändert wird jedoch die Obergrenze der förderfähigen Ausgaben:
- Bis 150 m² Nettoraumfläche: neuer Förderhöchstbetrag 28.000 Euro (bisher 30.000 Euro)
- Bis 400 m²: 197 Euro/m² (bisher 200 Euro/m²)
- 400 bis 1.000 m²: zusätzlich 118 Euro/m² (bisher 120 Euro/m²)
- Über 1.000 m²: zusätzlich 79 Euro/m² (bisher 80 Euro/m²)
Diese Beträge sinken ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich weiter (jeweils um 750 Euro bis 150 m², um 3 Euro pro m² bis 400 m², um 2 Euro pro m² bis 1.000 m² und um 1 Euro pro m² darüber hinaus). Ab dem ersten Quartal 2027 sollen Wärmepumpen aus EU-Fertigung zusätzlich mit einem Wertschöpfungs-Bonus von 15 Prozent gefördert werden. Im Gegenzug sinkt die Grundförderung für Wärmepumpen aus Nicht-EU-Fertigung in gleichem Umfang. Der bisherige Effizienzbonus für Wärmepumpen entfällt. Künftig wird der Einsatz eines natürlichen Kältemittels zur Voraussetzung. Ab dem ersten Quartal 2027 wird die Förderung zudem stärker auf den Wechsel von fossilen zu erneuerbaren Heizungen fokussiert. Der Wechsel von Fernwärme zu einer anderen Technologie wird dann nicht mehr gefördert und beim Ersatz bereits bestehender Heizungen, die erneuerbare Energien nutzen, gelten deutlich strengere Bedingungen.
Der Einkommensbonus und der Klimageschwindigkeitsbonus bleiben – wie bisher – ausschließlich selbstnutzenden Wohneigentümerinnen und Wohneigentümern vorbehalten und sind für Unternehmen nicht relevant.
Förderung von Effizienzmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik)
Bei Einzelmaßnahmen wie Dämmung, Fenstertausch oder Anlagentechnik bleibt die Grundförderung von 15 Prozent unverändert. Neu ist ein Bonus von 5 Prozent für besonders sanierungsbedürftige Gebäude (Worst-Performing-Buildings-Bonus). Dieser soll ab dem ersten Quartal 2027 auch für Nichtwohngebäude bei Dämmmaßnahmen an der Gebäudehülle gelten – reine Fenstermaßnahmen sind davon allerdings ausgenommen.
Systemische Sanierung zum Effizienzgebäude
Bei der Sanierung zum Effizienzgebäude über die KfW bleibt der Förderhöchstbetrag von maximal 10 Millionen Euro pro Vorhaben unverändert. Die Tilgungszuschüsse werden allerdings um 10 Prozentpunkte reduziert, im Gegenzug werden die Zinsverbilligungen erweitert. Die bisherige EE-Klasse wird zum Standard, der bisherige Bonus dafür entfällt. Der Bonus für serielle Sanierung (SerSan) wird erstmals auch für Nichtwohngebäude eingeführt, und die Kumulierungsgrenze mit dem Bonus für Worst-Performing-Buildings wird aufgehoben. Beide Boni sollen künftig bis zu einer Gesamthöhe von 25 Prozent kombinierbar sein. Laut KfW wird die Antragstellung zu den neuen Konditionen für Effizienzgebäude voraussichtlich ab Ende September 2026 möglich sein.
Was Unternehmen in MV jetzt tun sollten
Für Betriebe, die eine Heizungsmodernisierung oder Sanierungsmaßnahmen an ihren Gebäuden planen, kann es sich lohnen, den Zeitpunkt der Umsetzung zu berücksichtigen: Da sich die förderfähigen Höchstbeträge ab 2027 in mehreren Stufen weiter verringern, können eine frühzeitige Planung und Antragstellung zu wirtschaftlichen Vorteilen führen. Gleichzeitig sind einige Details der neuen Förderrichtlinien, wie die konkrete Ausgestaltung des Wertschöpfungs-Bonus oder die Fokussierung auf den Wechsel von fossilen zu erneuerbaren Systemen, noch nicht final veröffentlicht. Sobald diese vorliegen, sollten die eigenen Investitionen unter den neuen Bedingungen realistisch eingeordnet werden, um den passenden Zeitpunkt für die Antragstellung zu finden.
Auf einen Blick: BEG-Reform 2026 für Nichtwohngebäude
- Neue Förderbedingungen gelten ab 21. Juli 2026 (Umstellungsphase: 9.–20. Juli 2026)
- Grundförderung Heizungstausch: weiterhin 30 % der förderfähigen Kosten
- Neuer Förderhöchstbetrag bis 150 m²: 28.000 € (bisher 30.000 €)
- Gestaffelte Höchstgrenzen für größere Gebäude leicht abgesenkt (197 €/118 €/79 € je m²)
- Weitere Absenkung der Höchstbeträge ab Februar 2027 halbjährlich
- Neuer Wertschöpfungs-Bonus (15 %) für EU-gefertigte Wärmepumpen ab Q1 2027
- Neuer WPB-Bonus (5 %) für Dämmmaßnahmen an Nichtwohngebäuden ab Q1 2027
- SerSan-Bonus erstmals auch für Nichtwohngebäude, Antragstellung voraussichtlich ab Ende September 2026
- Antragstellung neue Konditionen BEG WG/NWG voraussichtlich ab Ende September 2026


